§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Unsere Bestellungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer Einkaufsbedingungen. Die Allgemeinen Lieferbedingungen des Lieferanten oder sonstige abweichende Vereinbarungen gelten nur dann, wenn sie von uns als Zusatz zu unseren Einkaufsbedingungen schriftlich bestätigt werden.
(2) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn von uns in Kenntnis entgegenstehender, von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos angenommen wird. Bezugnahmen oder Gegenbestätigungen des Lieferanten unter Hinweis auf seine Lieferbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
§ 2 Bestellungen
(1) Nur in Textform erteilte Bestellungen und/oder Änderungen von Bestellungen sind gültig.
(2) Die Annahme jeder Bestellung und/oder der Änderung einer Bestellung ist vom Lieferanten unverzüglich nach Eingang, spätestens innerhalb von 1 Woche, in Textform zu bestätigen. Liegt uns die Bestätigung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Datum der Bestellung vor, so sind wir berechtigt, die Bestellung zu widerrufen.
(3) Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Gegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.
(4) Aggregate, Teile usw., die im Auftrag oder in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich genannt werden, aber zur Erfüllung der vereinbarten Lieferungen und/oder Leistungen notwendig sind, gehören zum Liefer- und Leistungsumfang und sind in dem vereinbarten Preis enthalten.
(5) Soweit nicht in unserer Bestellung abweichend vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, uns Produkte zu liefern, die dem neuesten Stand der Technik und den anerkannten Regeln der Technik und dem jeweils neuesten Entwicklungsstand des Herstellers zum Zeitpunkt der Auslieferung entsprechen.
Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Lieferant von Software verpflichtet, uns die jeweils neueste Version dieser Software zum Zeitpunkt der Auslieferung dieser Software an uns zu liefern.
Der Lieferant hat stets sämtliche in unseren Zeichnungen angegebenen Daten und Abmessungen sowie alle in unseren Pflichtenheften aufgeführten Anforderungen vollständig einzuhalten.
Jede Modifikation und/oder Änderung der technischen Ausführung, Software-Stand und/oder Spezifikation der verwendeten Einzelbauteile und/oder der bestellten Ware und/oder Dienstleistung ist mind. 3 Monate vorher schriftlich anzukündigen. Nur wenn h/p/cosmos diese Änderung in Textform akzeptiert, darf diese Änderung erfolgen.
§ 3 Preise
(1) Soweit nicht abweichend vereinbart, sind die in unserer Bestellung genannten Preise verbindlich.
(2) Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, gelten die Preise für Lieferung frachtfrei an die von uns angegebene Adresse, und sofern keine abweichende Adresse angegeben wurde, an unseren Sitz in DE 83365 Nussdorf-Traunstein, einschließlich Verpackung.
(3) Soweit wir dies wünschen, hat der Lieferant die Verpackung kostenlos zurückzunehmen und bei uns abzuholen.
§ 4 Rechnungen und Lieferantenerklärungen
(1) Rechnungen werden von uns nur bearbeitet, wenn diese die entsprechenden Vorgaben in unserer Bestellung, die in dieser Bestellung ausgewiesene Bestellnummer und Kommissionsnummer, angeben. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.
Der Eingang der Rechnung führt nicht zur Fälligkeit der Forderung.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, spätestens mit der ersten Lieferung eine Lieferantenerklärung gem. EG-Verordnung Nr. 12 07/2001 auf Anforderung abzugeben.
(3) Solange die Formerfordernisse gem. Abs. 1 und 2 nicht erfüllt sind, gelten die Rechnungen nicht als erteilt.
§ 5 Zahlungsbedingungen
(1) Soweit nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Zahlung 30 Tage nach Eingang der Lieferung mit 3 % Skonto oder binnen 60 Tagen Netto. Bei Vorauskasse oder Bankeinzug erhalten wir 5 % Skonto.
(2) Zahlungsverzug tritt erst 60 Tage ab Fälligkeit, frühestens jedoch 30 Tage ab Rechnungseingang, keinesfalls vor Einhalt der in § 4 Abs. 1 und 2 geregelten Formerfordernisse und dem Eingang der Lieferung ein.
(3) Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
(4) Bei Annahme verfrühter Lieferungen beginnen die Fristen zur Bestimmung der Fälligkeit erst nach dem vereinbarten Liefertermin zu laufen.
(5) Verzugszinsen für Entgeltforderungen werden auf höchstens 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz begrenzt. Zahlt der Lieferant niedrigere Kreditzinsen, so sind diese maßgeblich. Der Lieferant hat die von ihm gezahlten Kreditzinsen uns gegenüber bei der Geltendmachung von Verzugsentschädigungen nachzuweisen.
(6) Der Lieferant darf seine Forderung nur mit Zustimmung von uns an Dritte abtreten oder von Dritten einziehen lassen. Eine Teilabtretung durch den Lieferanten oder die Einziehung von Teilbeträgen durch Dritte ist ausgeschlossen.
§ 6 Liefertermine und Fristen
Die in der Bestellung bzw. Liefereinteilung angegebenen Termine, Mengen und Fristen sind verbindlich und vollständig einzuhalten. Zur Entgegennahme von Teilleistungen sind wir nicht verpflichtet. Wir können bei der Bewirkung von Teilleistungen durch den Lieferanten, nach erfolgloser angemessener Frist zur Leistung der gesamten Liefermenge, diese als nicht geschuldet zurückweisen. Maßgebend für die Einhaltung der Liefertermine und der Lieferfristen ist der Eingang der Ware bei der vereinbarten Adresse, und sofern keine gesonderte Adresse vereinbart wurde, an unsere Adresse an unserem Sitz.
§ 7 Versand/Erfüllungsort/Gefahrtragung
(1) Die Lieferung hat jeweils an die auf der Bestellung angegebene Versandadresse und soweit diese nicht angegeben wird, an unsere Adresse an unserem Sitz zu erfolgen. Der Lieferschein ist in einfacher Ausfertigung der Ware beizugeben.
Lieferpapiere müssen Artikelnummern des Lieferanten, unsere Artikelnummern, Seriennummern, Fertigungsdatum, Chargen-, Kommissions-, Bestellnummern und Bestelldatum sowie unsere Bezeichnungen enthalten.
(2) Soweit wir den Versand nicht selber durchführten und/oder das Transportunternehmen bestimmen, ist der Erfüllungsort stets die auf der Bestellung angegebene Versandadresse und soweit keine gesonderte Versandadresse angegeben ist, unser Sitz.
(3) Der Lieferant trägt die Gefahr bis zur Anlieferung und Annahme des Liefergegenstandes durch uns an die angegebene Versandadresse und sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, an unserem Sitz (Erfüllungsort), auch wenn wir den Transporteur und/oder die Transportversicherung übernehmen.
§ 8 Lieferverzug
(1) Maßgeblich für den nach dem Kalender bestimmten Liefertermin ist das Datum, das in der Bestellung von uns oder in sonstigen Erklärungen von uns im Zusammenhang mit der Bestellung in Textform angegeben ist. Datumsangaben des Lieferanten sind für die Zeit der Leistung des Lieferanten unbeachtlich, es sei denn, sie stimmen mit den von uns genannten überein.
(2) Sobald der Lieferant Schwierigkeiten in der Materialbestellung und/oder Herstellung der Lieferung- und Leistungsgegenstände usw. voraussieht, die ihn an der rechtzeitigen, vor allem vereinbarungsgemäßen Lieferung hindern können, hat er uns hiervon unverzüglich in Textform zu benachrichtigen. Hierdurch wird die Verpflichtung des Lieferanten zur termingerechten Lieferung nicht berührt.
(3) Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der durch die verspätete Lieferung zustehenden Ansprüche gegenüber dem Lieferanten, insbesondere auch keinen Verzicht auf vereinbarte Vertragsstrafezahlungen. Teilleistungen können wir stets als Nichterfüllung der Lieferverpflichtung des Lieferanten zurückweisen.
§ 9 Qualität und Dokumentation
(1) Der Lieferant hat nur Liefergegenstände zu liefern und/oder Dienstleistungen zu erbringen, die dem neuesten Stand der Technik und den anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Auslieferung entsprechen.
Im Detail sind auch sämtliche sicherheitsrelevanten Sicherheitsvorschriften und folgende Standards, sofern anwendbar und sofern nicht anders von uns in Textform vorgegeben, einzuhalten: EN60 601-1/VDE 0750/0751, EN60 601-1-2/EN60 204-1 = VDE 0113, EN60 601-1-4/EN14971, EN 957/1/EN 46001, EN 957/2 und EN 957/6/DIN EN.
Darüber hinaus muss jedes Lieferteil die technischen Anforderungen aufweisen, die zur Führung der CE-Kennzeichnung für unsere Produkte (Maschinen, Sportgeräte, Medizinprodukte und Software) berechtigen.
Die Kennzeichnung der Waren muss Artikelnummern des Lieferanten, unsere Artikelnummern, Seriennummern, Prüfdatum, Prüfer, Fertigungsdatum, Chargen-, sowie unsere Bezeichnungen enthalten. Darüber hinaus müssen soweit anwendbar alle relevanten Sicherheitsprüfzeichen (VDE, CE, UL, CSA, etc.) auf der Ware angebracht sein.
Die Kennzeichnung der Verpackung muss Mengenangaben, Artikelnummern des Lieferanten, unsere Artikelnummern, Seriennummern, Prüfdatum, Prüfer, Fertigungsdatum, Chargen-, Kommissions-, Bestellnummern und Bestelldatum sowie unsere Bezeichnungen enthalten. Darüber hinaus müssen soweit anwendbar alle relevanten Sicherheitsprüfzeichen (VDE, CE, UL, CSA, etc.) auf der Verpackung angebracht sein.
Die Dokumentationen, Anleitungen und Handbücher sind auf unser Verlangen auch in editierbaren elektronischen Textformaten (z.B. Microsoft Word) und elektronischen Bildformaten vom Lieferanten bereitzustellen.
Auf Anforderung ist die komplette technische Dokumentation (Schaltpläne, Layouts, Bestückungspläne, Risikoanalyse, technische Zeichnungen, Stücklisten, Messergebnisse und Prüfzertifikate, etc.) und der Sourcecode vom Lieferanten in elektronischer Form und in gedruckter Form an h/p/cosmos herauszugeben.
(2) Hinsichtlich der Qualitätssicherung gilt folgendes:
a) der Lieferant hat ein Qualitätssicherungssystem gem. EN 46001 / ISO 9001 oder ein ähnliches System zu unterhalten. Er wird sämtliche Vertragsgegenstände gem. den Regeln dieses Qualitätssicherungssystems herstellen und eine 100 %-Prüfung durchführen. Anlässlich von Qualitätsaudits gewährt der Lieferant Einsicht in die Qualitätsdokumente;
b) der Lieferant ist verpflichtet, die Vertragsgegenstände mit Prüfzeichen gem. den dazu nötigen Vorschriften herzustellen und zu prüfen. Bei Erstlieferung hat er uns automatisch ein Prüfzertifikat zu übergeben. Falls der Vertragsgegenstand die Bedingungen eines gemeldeten Prüfzertifikates nicht mehr erfüllen kann, ist die Veränderung sofort und schriftlich uns gegenüber mitzuteilen;
c) der Lieferant verpflichtet sich, für Veränderungen betreffend den verwendeten Material, Herstell- und Prüfabläufen zunächst die Freigabe von uns einzuholen. Die Prüfergebnisse sind datiert und visiert beim Lieferanten aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre;
d) Jede Modifikation und/oder Änderung der technischen Ausführung, Software-Stand und/oder Spezifikation der verwendeten Einzelbauteile und/oder der bestellten Ware und/oder Dienstleistung ist mind. 3 Monate vorher schriftlich vom Lieferanten anzukündigen. Nur wenn h/p/cosmos diese Änderung in Textform akzeptiert, darf diese Änderung erfolgen. Der Lieferant muss Angaben darüber zu machen, was geändert wurde und ab wann die Änderung erfolgen wird.
(3) Soweit der Lieferant uns mit Software beliefert und/oder diese für uns herstellt, ist diese in der neuesten zum Zeitpunkt der Ablieferung gültigen Version anzuliefern. Die Software muss so programmiert sein, dass Sie dem neuesten Stand der Softwareprogrammierung zum Zeitpunkt der Auslieferung entspricht. Besteht Uneinigkeit über den Inhalt EDV-technischer Begriffe und Symbole, Qualitätserfordernisse, Formatanforderung o.ä., gilt die Einhaltung der jeweiligen zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden DIN-Norm als vereinbart. Der Lieferant hat auf unser Verlangen uns jederzeit die einschlägigen DIN-Normen zuzuleiten.
(4) Bei der Lieferung von Software ist eine für jedermann verständliche Dokumentation beizufügen, die einen über geringe EDV-Erfahrung verfügenden Anwender in die Lage versetzt, die gelieferte Software nach einer Einweisungszeit von einem Tag eigenständig anzuwenden.
Die Dokumentation ist vollständig in deutscher und englischer Sprache abzufassen.
Die Dokumentationen, Anleitungen und Handbücher sind auf unser Verlangen auch in editierbaren elektronischen Textformaten (z.B. Microsoft Word) und elektronischen Bildformaten vom Lieferanten bereitzustellen.
§ 10 Nutzungsumfang bei Softwarelieferungen
(1) Soweit zwischen den Parteien nicht abweichend vereinbart, wird uns an der gelieferten Software vom Lieferanten ein zeitlich, räumlich und örtlich unbeschränktes einfaches Nutzungsrecht und soweit die Software für uns erstellt wurde ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt. Das Nutzungsrecht umfasst auch die Vervielfältigung, Weiterveräußerung, Weitervermietung und die Nutzungsüberlassung im Rahmen von Leasingverträgen, die Nutzung in Netzwerken sowie die Integration in vorhandene (2) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellerstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer Programmänderung durch uns sind zum Zwecke der Fehlerbeseitigung, Erweiterung des Funktionsumfangs sowie die Integration in vorhandene Software zulässig.
Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen durch uns sind ebenfalls zulässig, sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung in dem in § 10 Abs. 1 festgelegten Umfang beeinträchtigt oder verhindert wird.
Wir sind berechtigt, die vorstehend aufgeführten Handlungen auch kommerziell arbeitenden Dritten zu überlassen, sofern sie zur Schaffung, Wartung oder zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen interoperablen Programms notwendig sind und die notwendigen Informationen auch nicht veröffentlicht wurden oder sonst wie zugänglich sind, etwa beim Hersteller erfragt werden können.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, uns außerdem zum Zwecke der Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig gestalteten Computerprogramms die erforderlichen Schnittstelleninformationen zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Lieferant ist verpflichtet, uns außerdem den Source-Code der Software herauszugeben. Wir sind berechtigt, den Source-Code in dem Umfang zu nutzen, in dem dies für die Mängelbeseitigung, Anpassung an die jeweils eingesetzten Betriebssysteme und sonstigen Schnittstellen sowie Funktionserweiterungen erforderlich ist.
§ 11 Mängelanzeige
(1) Soweit wir zur Mängelrüge verpflichtet sind, hat diese bei offenkundigen Mängeln spätestens 14 Tage nach Eingang der Waren zu erfolgen.
(2) Die Mängelrüge erfolgt noch rechtzeitig, wenn
a) der Mangel bei dem Einbau des Liefergegenstandes erstmals festgestellt wird;
b) bei der Installation der Software, der Mangel erstmals bei Durchführung von Tests festgestellt wird,
und wir diesen Mangel gegenüber dem Lieferanten binnen 7 Tagen nach diesen Mangelfeststellungen rügen.
(3) Wir sind nicht verpflichtet, die Liefergegenstände vor dem Einbau/ und Software vor Installation auf Mängel, die nur beim Einbau/ der Installation festgestellt werden können zu prüfen.
(4) Sollten wir von unserem Abnehmer wegen eines Mangels – trotz Nichteinhaltung der Regelung über die ordnungsgemäße Rüge – im Rahmen der Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen nach § 478 BGB in Anspruch genommen werden, so ist die Mängelrüge von uns noch rechtzeitig, wenn die Mängelrüge unsererseits 7 Tage nach Geltendmachung des Mangels durch den Abnehmer von uns erfolgte.
(5) Können wir wegen eines Mangels, der darauf beruht, dass der Lieferant und/oder sein Gehilfe gegenüber dem Abnehmer von uns unzutreffende Aussagen über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes gemacht hat, in Anspruch genommen werden, so erfolgt die Mängelrüge rechtzeitig, wenn wir diesen Mangel gegenüber dem Lieferanten 14 Tage nach Mängelanzeige durch den Abnehmer von uns rügen.
(6) Stellen die nach Abs. (1) – (5) geregelten Sachverhalte eine Einschränkung der Rechte des Lieferanten aus § 377 HGB dar, so verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
(7) Die vor der Feststellung der Mängel etwa erfolgte Zahlung des Kaufpreises stellt keine Anerkennung dar, dass die Ware frei von Mängeln ist und vorschriftsmäßig geliefert wurde.
§ 12 Sachmängel
(1) Im Falle mangelhafter Lieferung gelten – soweit nicht abweichend von diesen Einkaufsbedingungen etwas anderes in Textform vereinbart ist – die gesetzlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Lieferung durch den Lieferanten.
(2) Soweit nicht abweichend geregelt, beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche 36 Monate ab dem Zeitpunkt, ab dem der Liefergegenstand von uns eingebaut wurde höchstens jedoch 40 Monate ab Gefahrenübergang.
(3) Die Hemmung der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Hemmung der Verjährung zum Zeitpunkt des Eingangs der Mängelanzeige beim Lieferanten beginnt. Bei mehreren Nachbesserungsversuchen zur Beseitigung des Mangels ist die Verjährung mindestens für weitere 3 Monate, gerechnet ab dem letzten Nachbesserungsversuch, gehemmt.
(4) Soweit wir dies wünschen, hat uns der Lieferant seine Sachmängelansprüche sowie Ansprüche auf Übergabe eines Produktprüfzertifikates gegenüber dem Hersteller abzutreten. Hiervon unberührt bleiben unsere Sachmängelansprüche.
§ 13 Rechtsmängelhaftung
Auf die Rechtsmängelhaftung finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Abweichend von den gesetzlichen Regelungen verjähren Ansprüche wegen der Verletzung von Rechtsmängeln zwei Jahre nachdem wir von den, den Rechtsmangelanspruch begründenden Umstände Kenntnis erlangen oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen, spätestens jedoch zehn Jahre nach Gefahrenübergang.
§ 14 Produzentenhaftung
Auf die Ansprüche von uns gegenüber dem Lieferant wegen Produzentenhaftung finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.
Soweit die gesetzlichen Bestimmungen für Sachverhalte keine Regelung enthalten, bei denen wir trotzdem wegen Produzentenhaftung oder wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder Verletzung von Schutzpflichten nach in- oder ausländischem Recht in Anspruch genommen werden können, so hat der Lieferant uns den hierdurch entstehenden Schaden einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen, soweit der Lieferant den für den Fehler ursächlichen oder fehlerhaften Liefergegenstand geliefert hat. Die Haftung des Lieferanten besteht auch bei Nichtverschulden /Nichtvertretenmüssen des Lieferanten, sofern wir aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung wegen dieses fehlerhaften Liefergegenstandes oder/und Dienstleistung nach in- oder ausländischem Recht in Anspruch genommen werden.
Auf das Verhältnis zwischen uns und dem Lieferanten finden die gleichen Beweislastregeln wie auf das Verhältnis zwischen dem Geschädigten und uns Anwendung. Sind für denselben Schaden mehrere nebeneinander zum Schadensersatz verpflichtet, so findet § 5 ProdhaftG Anwendung. Liegt ein Mitverschulden von uns vor, so findet § 6 ProdhaftG Anwendung.
Sind wir und/oder der Abnehmer von uns wegen eines Fehlers, für den der Liefergegenstand des Lieferanten ursächlich war, zum Rückruf verpflichtet oder ist die Durchführung eines Rückrufes zumindest angemessen und/oder sind wir zur Kostenübernahme der Rückrufkosten verpflichtet, so ist der Lieferant zur Kostenübernahme gegenüber uns verpflichtet. Sind die Kosten aufgrund mehrere Verantwortlicher aufzuteilen, so finden die §§ 5, 6 ProdhaftG entsprechend Anwendung.
§ 15 Ersatzteilversorgung/ Anpassung der Software
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Ersatzteilversorgung für die voraussichtliche Lebensdauer des Liefergegenstandes –die mindestens zwölf Jahre beträgt- sicherzustellen. Diese Frist beginnt mit dem Gefahrenübergang des Liefergegenstandes und bei der Lieferung von Antriebsmotoren und/oder Rahmen 12 Jahre nach Verkauf des Produktes in das der Liefergegenstand eingebaut wurde höchstens jedoch 15 Jahre.
(2) Nach Ablauf der vorstehenden 12-Jahres-Frist und/oder in Fällen der Weigerung der Ersatzteilversorgung ist der Lieferant verpflichtet, uns die technische Dokumentation und die Produktionsunterlagen bezüglich dieser Teile kostenlos herauszugeben. Hiervon unberührt bleiben unsere Ansprüche wegen der Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Ersatzteilversorgung.
(3) Der Lieferant stellt sicher, dass die von ihm gelieferte Software während einer Dauer von mindestens 12 Jahren gewartet wird, insbesondere alle notwendige Updates durchgeführt werden, und dass wir für die Dauer von mindestens 12 Jahren Zugriff auf den Source-Code dieser Software haben.
§ 16 Geschäftsgeheimnisse
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für unsere Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben.
(3) Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Liefervertrages, bis dieses Geschäftsgeheimnis ohne Mitwirkung des Lieferanten offenkundig geworden ist.
§ 17 Fertigungsmittel
(1) Von uns beigestellte Stoffe oder Teile bleiben unser Eigentum und müssen mit dem Hinweis
„im Eigentum von h/p/cosmos“
gekennzeichnet und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgt für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnisse im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses werden. Die Übergabe wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin zur Bearbeitung im Besitz des Lieferanten verbleiben und für uns getrennt verwahrt werden.
(2) Unterlagen aller Art, die von uns dem Lieferanten zur Verfügung gestellt wurden, wie z.B. Muster, Zeichnungen, Modelle und dergleichen sind auf unser Verlangen unverzüglich an uns kostenlos herauszugeben.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, die beigestellten Stoffe und Teile gegen alle Risiken, insbesondere Feuer und Diebstahl, auf seine Kosten ausreichend zu versichern und auf Anforderung den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
(4) Formen, Modelle, Betriebsmittel etc. dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von uns vernichtet werden. Der Lieferant ist verpflichtet, in regelmäßigen Abstände sowie jederzeit auf unser Verlangen eine Aufstellung der Fertigungsmittel, an denen unser Eigentum und/oder Miteigentum besteht, zuzuleiten.
(5) Auf unser Verlangen hat der Lieferant die ihm von uns zur Verfügung gestellten Stoffe, Teile, Formen, Modelle, Betriebsmittel oder sonstige Fertigungsmittel unverzüglich – spätestens binnen eines Tages – an uns herauszugeben. Besteht ein Miteigentum des Lieferanten hieran, so erfolgt die Herausgabe Zug um Zug gegen Vergütung des Miteigentumsanteils. Besteht Streit über die Höhe des Miteigentumsanteils, so können wir durch Stellung einer Bürgschaft in Höhe des streitigen Betrages ein Zurückbehaltungsrecht wegen dieses Miteigentumsanteils des Lieferanten abwenden.
Im übrigen ist ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten an den Fertigungsmitteln ausgeschlossen, sofern die Forderung, auf die das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, zwischen den Parteien streitig oder nicht rechtskräftig festgestellt ist.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Auf die Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nation über Verträge über den internationalen Warenverkauf – CISG – ist ausgeschlossen.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist DE 83278 Traunstein und nach unserer Wahl auch der Gerichtsstand des Lieferanten.
(3) Stellt ein Vertragspartner seine Zahlung ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere Vertragspartner berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
(4) Sollte eine Bestimmung in diesen Einkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Handelt es sich bei der unwirksamen Vereinbarung nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, so sind die Parteien verpflichtet, die unwirksame Vereinbarung durch eine wirksame Vereinbarung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Vereinbarung in rechtlich wirksamer Weise möglichst nahe kommt.
(5) Sollte für Personen mit verminderter Sehkraft die Schriftgröße auf der 1-seitigen Druckversion nicht ausreichend sein, so kann auf Anforderung eine gedruckte Version in größerer Schrift versendet werden.
(6) h/pcosmos behält sich einen Rücktritt von den Vertragspflichten wegen „Unmöglichkeit“ laut § 275 BGB oder/und wegen "Störung oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage" in § 313 BGB, die z.B. durch höhere Gewalt verursacht werden können, ausdrücklich vor.
Copyright
2020 h/p/cosmos sports & medical gmbh Stand: 23.03.2020 / Gültig ab: 23.20.2020
Mit der Veröffentlichung verlieren für Geschäfte ab Veröffentlichungsdatum alle früheren Einkaufsbedingungen ihre Gültigkeit.
Veröffentlichung in unseren Geschäftsräumen und auf Anfrage unter oder per Fax unter 08669 / 8642-49, als pdf-Dokument oder als Ausdruck per Postversand.